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sterten schuldig worden. 2.o Soll ihme
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ein
Œrin häfelin, so in der theilung
specifi-
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ciert ist, zugestellt werden. 3.o Soll Hanß
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Freÿ dem
Jacob Weber noch 3 andere
Stump-
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pen Holz gelegenlich, wo er will zeigen.
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4.o Soll Jacob Weber die fünf abgehauwene
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Stumppen behalten mögen. 5.o Soll
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Hanß Freÿ dem Weybel für heütige seine
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Mühe gebührend lohnen. 6.o Hinwider soll
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Jogeli Weber dise von seiner Frauwen
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seelig herrührende Erbschaft seinem Kind
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wider anderwerts zeigen, damit selbiges heüt
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oder Morgen vor anderen seinen Kindern,
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die er etwann bekommen möchte, solche wider
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richtig vnnd sicher beziehen möge.
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darauf ein anderen, auch dem Weybel vnnd
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mir angelobt, vnnd demme ordenlich nach-
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zukommen, versprochen. Hanß
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Freÿ hatt hinwider der Herrschaft vmb ge-
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sagte 14
Gulden sampt dem Zinß auf einen
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halber juchert Holz vnnd Reeben, die er
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von seiner Frauwen halben bezogen,
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Vnnd soll Jacob Weber ins künftig von
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selbiger Erbschaft seiner Schwiger Mueter
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seelig ins künftig nichts mehr zuforderen
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haben, vnnd hiermit von selbiger Erb-
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schaft ganz aussgekauft seyn vnnd
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Vnder desßen ist
Herr Pfarrer von
Eschenz
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glükseeliges neüw jahr anwünschend, mit
annum nostris Patribus in
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deme HerrnPater Marian lang privat, hernach
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beide xxx ein Zeitlin conversiert, vnnd ihme
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