Band 13, S. 138v (jpg. 282)


[138v]
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October.
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1689
könten etc. dergleichen mehrere Argu-
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menta warden auf den Ban agebracht, daß
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mann allerseits nit geringe bedenken
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2. Difficultas villici
machen müsßen. Nit weniger
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fidelis reperiendi.
war bedenklich, was mann für einen
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Lehemann sollte anstellen: dann sollte einer
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seÿn, der nichts hette, were dem Gottshauß
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zimmlich Gefahr, ob esb nit xxxcetwas zu ver-
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liehren wurde haben, weilen mann einem
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solchem gar vill anvertrauwen müsste,
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ehe das er einigen Nutzen auß dem Feld
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zu erwarten: wenn auch ein Haüptlin
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Vych ihme hinfallen sollte, müsste mann
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ihm wider bÿspringen; in gleichem wenn
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ein vnfruchtbar jahr, oder ein Hagel
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die Frücht im Veld verderbte, wer wider
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ihme zuhelfen: vnnd endtlich nach verfliess-
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ung der jahren hette ein solcher Lehe-
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mann nichts, wormit er dem Gotts-
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Hauß seine Schuld abrichten könnte.
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Sollte aber ein anderer seÿn, der mit
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Mittlen hindersezt were, were diser
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schwärlich zu finden: dann einer, der
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eigene Mittel hatt, wirdt dise lieber an
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sein eigenes, als an ein frömbdes an-
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wenden wollen, vnnd hiemit ein solcher
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schwärlich zufinden seÿn. Etc.
Illustrissimus scit Villicum fidelem.
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Auf solche Argumenta meldeten endtlich
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Ihre Fürstlich Gnaden, daß sie einen wüssten,
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welcher wohl hindersezt seÿe, vnnd bÿ
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demme
__________________________________
  1. a

    Unsichere Lesung.

  2. b

    Ergänzung durch Autor im Text. Rekonstruiert: "es" eingefügt.

  3. c

    Streichung durch Autor. Unsichere Lesung: sie.



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