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1689
vergraben werden: vnnd sie ia billich,
ut qui sentit
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commodum, sentiat et onus. So hab ich aber dißer Tagen
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mit Burgermeister Metzger geredt, der vermeint,
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die Kirchen
Burg soll es dargeben. Vnnd seÿe
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auch etwas scheinbar, weilen sie eben so wohl als
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andere auch könten sich auf Burg vergraben
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lasßen, wordurch der Kirchen Burg nit geringe
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Beschwärd gemacht wurde; desßen xxx sie enthebt,
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in dem sie zu
Eschentz ihr Grebt haben wollen.
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Nichts destoweniger aber sueche ich nichts an der Kirchen
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Burg, sonder an den Evangelischen Zu Eschentz, vnnd
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wann sie zum Kirchhof ihr
Quottam bÿtragen,
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seelig eigene Hand (welche ich aufgewißen)
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das die Pfare Burg vor ettlich jahren (möchte
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circiter anno ettlich vnnd fünfzig geweßen seÿn)
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ettlich vnnd Zwantzig Florin an Kirchhoof zu Eschentz
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gesteürt, wo in gleichem eben diße Nothwendig-
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keit des Gebeüws gestanden, dem Kirchhoof
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zu helfen. Daß also ich auß Vrsach dißer
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Steür aniezo bÿ den Pflegeren auch vmb eine
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Steür Ansuchung thun wollen.
Prædi-
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cant glaubte zwar meinen Worten, iedoch
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wollte er noch nit
consentieren, sonder sagte, er
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mit der Gmeind darauß reden wolle, ob die
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Evangelischen etwas dargeben sollen, oder ob es auß
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dem Kirchengut solle genommen werden. Ich
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antwortete, Zum Kirchen-Gut habe die Gmeind
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Rechten
derogieren: jedoch möge er wohl mit
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den Evangelischen Eschentzeren reden, ob sie nit
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