Band 13, S. 73v (jpg. 152)


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[073v]
Maius
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1689
daß ihr Will also geweßen. Welches mithin
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bÿ vnß auch also gebraucht worden etc. Ich
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antwortete, es werde bÿ vnß auch also
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gebraucht, aber habe kein Kraft, es werde
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dann gutwillig von den Erben zugegeben.
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Derentwegen dann ich dem Ehemann Hanß
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Zolg selbsten andeüten lasßen, vor nechstem
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Gericht zu erscheinen, vnnd Zuerfahren,
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ob der Richter selbigen letzten Willen gut-a
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heisßen werde etc. Soll aber ins künftig
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Herr Pfarrer sich dergleichen Sachen müssi-
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gen, weilen anders nichts, als Streit vnd
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Vngelegenheit darauß zu erwarten:
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sonderlich da etwann Odium Religionis sollte
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intressiert seÿn, wie scheine da zu seyn,
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in demme ein Schwöster, so Catholisch worden,
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von dißem Erb aussgeschlosßen ist. Etc.
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Arguit, quod maccellum
3. Vernemme ich (vnnd sie auch der bericht
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fecerit ex Ecclesia.
nacher Eÿnsidlen1 kommen) ob sollte der
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Meßmer auf Burg in der Kirchen daselbst
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ein hauptlin Vÿch aufgehenkt vnnd ausßge-
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haket haben: welches eben sich nit gebühre.
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Prædicant sagte, sie nit in der Kirchen, sonder
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im Vorschopf geschehen, vnnd habe nachgendts
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der Mesßmer das Fleisch durch die Kirchen
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in die Sacristÿ getragen, dorten es zubehalten.
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Ich antwortete, auch diß seÿe nit gebührend,
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vnnd sollte der Mesßmer auß der Sacristia kein
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Fleisch oder auch Kraut Keller machen, es ge-
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bühre sich diß gantz nit. Soll hiermit er dem
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Mesßmer diß vnderreden, vnnd auß der
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Sacri-
__________________________________
  1. a

    Unsichere Lesung.

  2. 1

    Die Benediktinerabtei Einsiedeln liegt in der gleichnamigen Gemeinde im Kanton Schwyz. Sie wurde 934 gegründet und förderte 1602 die Gründung der Schweizerischen Benediktinerkongregation (vgl. HLS online, Artikel Einsiedeln (Benediktinerabtei)). [Bibliografie]



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