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im Gericht sitzen, wollen ich thuen, was recht
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ist: werde aber bald zu dem Gricht kehren,
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So er denn anheimisch were, solle geschehen,
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was recht: seÿe aber er nit anheimischxxx, werde
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mann ihne entschuldiget halten etc. Vnnd zu
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allem glük ware der Jogeli nit bÿ Hauß.
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Nach geendetem Gericht, tragte ich den Richtern
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vor, daß Johannes Harder der Obermüller
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dem Meister Conrad Murer vnnd seinem Sohnen
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die Mülli vnnd kleins verlehet vmb
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vnnd sie noch mehr, wie vill das dißer Müller
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schuldig, lasße die Mülli gantz zunichten
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gehen, vnnd seine Schulden warten: mit disem
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Mittel aber seÿe wenigist in etwas zuhelfen,
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das die Schulden nach vnnd nach mögen bezahlt
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ihren Raht darüber halten, wann mann den Con-
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tract gutheisßen sollte, anderst es nit geschehen
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solle, als 1.o Solle der
Lehemann von seinem
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Herrn Landtvogt bürgschaft bringen. 2.o Solle
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zu Handen der herrschaft stellen, damit die
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Schulden mögen darmit gestillet werden.
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3.o Solle den jenigen, so Recht auf der Mülli
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haben, an ihren Rechten nichts benommen seÿn.
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4.o Solle er den insäsßen gleich gehalten
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werden, vnnd er die jenige Satz vnnd
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Ordnungen, welche im Land seÿnd, tragen,
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auch jährlich 8 Gulden
Satz gelt halb der herr-
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schaft vnnd halb der Gmeind bezahlen.
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5.o Vnnd solle er verpflichtet seÿn, vor allen
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