Band 13, S. 202v (jpg. 416)


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[202v]
Maius
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1690
angesuecht werden in dem der 42ste Ver-
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traga, heiter sagt, sie mögen zu
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Eschentz vergraben werden, vnnd einiger
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Schuldigkeit zu Erhaltung des Kirch-
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hoofs nicht gedenkt. Werden also ob
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Gott will dieselbe nit konnen zur bÿsteür
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gehalten werden. Antwort.
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Responsio.
Der Vertrag sage zwar nit expressè, das
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sie bÿsteüren sollen. Sage aber entgegen auch
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nit, das sie nit bÿsteüren sollen: vnnd sie
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aber in solchem Fahl, wo nichts heiters geschriben
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zufinden, auf allgemeine Reglen zu sehen,
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deren eine ist, ut qui sentit commodum, sentiat
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et onus: also die Evangelische Eschenzer
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zu dem bÿtrag billich steüren sollen etc.
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Arguunt iterum
Nein, sagte Herr Rahtsherr Rahn, Eß
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will hierinn kein Volg seÿn; dannen es
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ist aller Ohrten gebreüchlich, das ein
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iede Kirch seinen Kirchhoof erhalten
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solle. So ist dann bekannt, das die
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Eschenzer Kirch von der Kirchen Burg
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separiert, ein sonderbare Kirchen ist,
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also solle sie billich ihren Kirchhof selber
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Responsio
erhalten. Antwort, es sÿe
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diß zwar wahr, wo einerlei Religion sÿe.
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Wo aber zweÿerlei Religionen seÿen, könne
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es nit so verstanden werden. Vnnd stehe
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aber diß Argument für die Eschentzer Kirch
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gar wohl; dann wann wahr ist, daß
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ein iede Kirch sein Kirchhoof erhalten
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solle,
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  1. a

    Korrektur durch Autor im Text. Unsichere Lesung: "Vertragt" durch "Vertrag" ersetzt.



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