Kloster-Tagebuch von Pater Joseph Dietrich – Band 6

5. Oktober 1688 · Seite 606 · Scan 617
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Marginalie
[606]
Zeilen 1–3
1688 Svitenses fumationem tabaci per Edictum vetant.
(lat) Die Schwyzer verbieten das Tabakrauchen per Edikt.
Zeilen 10–12
Vetatio Tabaci fumatorii Usus, competit Illustrissimo et 3 Partibus.
(lat) Das Verbot des Tabakrauchens steht Ihrer Fürstlich Gnaden und den drei Teilen gemäss Herkommen zu.

Transkription

October
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An eben dißem Tag haben die von Schweÿtz
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ein Mandatum dem Vogt Gÿren zugeschikt, mit Be-
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felch, solches zu publicieren, den Trunk Ta-
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bak betrefend, bÿ welchem so wohl das Trinken,
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als auch das Verkaufen desßen bÿ grosßer Buesß
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verbotten ward. Vogt Gÿr kam mit dißem zu
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Herrn Statthalteren, dißer aber weisßte Ihnen zu Herrn Cantz-
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darüber berichtet, vnnd wie Vogt Gÿr sich hierinn
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zu verhalten, sich Rahts erholet. Ihre Fürstlich
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Gnaden haben diße Resolution gegeben, das das Tabak
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Trinken ein nit Criminal sach, vnnd hiermit den
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dreÿen Theilen1 darbÿ zu disponieren zugehöre.
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Vnnd haben die Dreÿ Theil Anno 1663 schon dises
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so wohl im Trinken, Keüwen, als Verkaufen ver-
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botten, bÿ gewüsßer Buesß. Könne also
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mann nit von selbigem abstehen, vnnd seÿen
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die von Schweÿtz darüber zuberichten; werden
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auch oba Gott nichts darüber monieren, sonsten die
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Dreÿ Theil bald nichts mehr zu disponieren hetten.
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Derentwegen Ihre Fürstlich Gnaden dem Herrn Decano
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Befelch geben, diß dem Herrn Landtamman vnnd
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vnnd sie Ihrentwegen zu ersuechen, bÿ dißem
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vor 25 Jahren gemachtem Gesetz vnnd Ord-
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nung der Dreÿenb Theilen sie zu schirmen vnnd
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keine Neüwerung darbÿ zumachen. Welches
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beide gesagte Herren versprachen an sein
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Ohrt zu vberbringen, vnnd so vill an Ihnen
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stehe, zuschirmen helfen. Eß seÿnd dise
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Herren

Anmerkungen

a Unsichere Lesung.
b Unsichere Lesung.
1 Im Spätmittelalter und in der Frühen Neuzeit bestand im Hochtal von Einsiedeln eine komplexe Herrschaftskonstellation mit drei verschiedenen Instanzen. Die Waldstatt Einsiedeln gehörte zum Machtbereich des Klosters, welches die Niedere Gerichtsbarkeit ausübte. Die Hohe Gerichtsbarkeit lag bei Schwyz, das seit 1386 die Schirmvogtei über dieses Gericht innehatte. Schwyz besass das Recht, einen Vogt einzusetzen, der aus der Reihe der Waldleute stammen konnte. Die dritte Instanz bildeten Vertreter der Einwohner der Waldstatt. Dieses Gefüge wurde als 'Drei Teile' bezeichnetBibliografie