Band 6, S. 605 (jpg. 616)


[605]
1
October.
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in die Trüllen gesetzt, vnnd auß der gantzen
1688
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Bottmäsßigkeit der Herren von Schweÿtza
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verpanisiert seÿn. Nach abgeleßener
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diser Vrthel ist er in Kerker geführt, in
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Wasßer vnnd Brodt gehalten, nechsten Mor-
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gen in die Trüllen gespehrt, getrüllet, vnnd
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nach ettlich Stunden wider hinauß gelasßen, des
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Landts verwißen worden. Er hatte noch
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einen gehilfen, vom Rothen Thurm gebürtig, der
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aber damahlen nit bÿ Hauß ware, da er sollte
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gefänglich angenommen werden. In desßen ist er
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des Handels berichtet worden, hatt wohl vermuten
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können, was es werden möchte, vnnd damit er
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der Verdienten Straf entrünnen könte, hatt
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er sich heimlich darvon vnnd auß dem Land ge-
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macht,b also der wohl verdienten Straf entrünnen
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mögen für diß mahl. Eß hatte sollen daß
Svitenses in Ecclesia
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xxxc Edictum von Schweÿtz in der Kirchen verleßen,
nihil promulgare possunt.
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vnnd ofenlich angeschlagen werden, wann deren
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von Schweÿtz Befelch hette sollen nachkommen
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werden. Ihre Fürstlich Gnaden aber wolte diß nit ge-
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statten, vmb dieweilen solche Edicten in den
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Kirchen zu publicieren wider immunitatem Ecclesi-
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asticam were. Wesßentwegen die von Schweÿtz
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Ihre Meÿnung geenderet, vnnd an statt dessen
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solches ausßerhalb gleich nach der Procession vor
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allem Volk durch den hießigen Schreiber, in Byseÿn
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Vnßers Weybels, vnnd des Leüfers ableßen,
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darauf den Armen Vbelthäter in den Kerker
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führen lasßen.
32
An
__________________________________
  1. a

    Korrektur durch Autor im Text. Rekonstruiert: "Zürrich" durch "Schweÿtz" ersetzt.

  2. b

    Texteingriff durch Edition: Doppelpunkt durch Komma ersetzt.

  3. c

    Streichung durch Autor. Nicht lesbar.



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