Band 6, S. 606 (jpg. 617)


[606]
1
October
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1688
An eben dißem Tag haben die von Schweÿtz
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Svitenses fumationem
ein Mandatum dem Vogt Gÿren zugeschikt, mit Be-
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tabaci per Edictum vetant.
felch, solches zu publicieren, den Trunk Ta-
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bak betrefend, bÿ welchem so wohl das Trinken,
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als auch das Verkaufen desßen bÿ grosßer Buesß
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verbotten ward. Vogt Gÿr kam mit dißem zu
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Herrn Statthalteren, dißer aber weisßte Ihnen zu Herrn Cantz-
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darüber berichtet, vnnd wie Vogt Gÿr sich hierinn
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Vetatio Tabaci fuma-
zu verhalten, sich Rahts erholet. Ihre Fürstlich
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torii Usus, competit
Gnaden haben diße Resolution gegeben, das das Tabak
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Illustrissimo et 3 Partibus.
Trinken ein nit Criminal sach, vnnd hiermit den
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dreÿen Theilen1 darbÿ zu disponieren zugehöre.
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Vnnd haben die Dreÿ Theil Anno 1663 schon dises
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so wohl im Trinken, Keüwen, als Verkaufen ver-
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botten, bÿ gewüsßer Buesß. Könne also
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mann nit von selbigem abstehen, vnnd seÿen
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die von Schweÿtz darüber zuberichten; werden
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auch oba Gott nichts darüber monieren, sonsten die
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Dreÿ Theil bald nichts mehr zu disponieren hetten.
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Derentwegen Ihre Fürstlich Gnaden dem Herrn Decano
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Befelch geben, diß dem Herrn Landtamman vnnd
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vnnd sie Ihrentwegen zu ersuechen, bÿ dißem
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vor 25 Jahren gemachtem Gesetz vnnd Ord-
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nung der Dreÿenb Theilen sie zu schirmen vnnd
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keine Neüwerung darbÿ zumachen. Welches
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beide gesagte Herren versprachen an sein
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Ohrt zu vberbringen, vnnd so vill an Ihnen
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stehe, zuschirmen helfen. Eß seÿnd dise
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Herren
__________________________________
  1. a

    Unsichere Lesung.

  2. b

    Unsichere Lesung.

  3. 1

    Im Spätmittelalter und in der Frühen Neuzeit bestand im Hochtal von Einsiedeln eine komplexe Herrschaftskonstellation mit drei verschiedenen Instanzen. Die Waldstatt Einsiedeln gehörte zum Machtbereich des Klosters, welches die Niedere Gerichtsbarkeit ausübte. Die Hohe Gerichtsbarkeit lag bei Schwyz, das seit 1386 die Schirmvogtei über dieses Gericht innehatte. Schwyz besass das Recht, einen Vogt einzusetzen, der aus der Reihe der Waldleute stammen konnte. Die dritte Instanz bildeten Vertreter der Einwohner der Waldstatt. Dieses Gefüge wurde als 'Drei Teile' bezeichnet (vgl. Geissmann 2008: 321). [Bibliografie]



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