2
ter sein Ausßag erhalten. Derentwe-
3
gen bÿ Gesesßenem Raht sie erkennt,
1688
4
die Richter mit nechsten vor die Oberkeit
5
citiert, vnnd in gebührende Straff ge-
6
zogen sollen werden. Welches als vnßer
Contradicit Illustrissimus.
9
schreiben lasßen, vnnd vmb solche
Citation
10
sich gar ernstlich beklagt, vnnd eher
11
eine
Conferenz begehrt, den Puncten, wie die
12
Schelthändel vor Gericht expediert sollen
13
werden, besßer zu erleüteren. Welches
14
cum Illustrissimo nostro confert.
16
Gnaden geschikt worden, mit derselben Sich zu
17
vnderreden, was Sie möchten gesinnet seÿn.
18
Bÿ welcher Gelegenheit Herr Landts-Sekelmeister
19
berichtet, das ia vor Oberkeit xxx
20
xxx vor geben seÿe worden, das Meitlin
21
habe ihren Leib anerbotten, zu erweißen,
22
was Amman Käli mit Ihren verüebt Vnnd
23
haben seine Gnädigen Herren vnnd Oberen hiermit
24
geschlosßen, allhießiges Gericht vber den
25
gebührenden
Stab geschritten, vnnd selbigen
26
von sich legen sollen. Als aber er des
27
Gegenberichts verständiget worden, ist
28
er der Hofnung geweßen, seine Gnädigen Herren
29
vnnd Oberen werden
aniezo die
Citation
30
wider abstellen, vnnd der Handel so böß nit
31
seÿn, alß sonsten mann darfür gehalten.
32
Da sonderlich Vnßer Gnädiger Fürst vnnd Herr
33
Ihme den Vertrag de Anno 1645 vnnd 1649
__________________________________