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settigen, sonder begehrte, das wann sie die
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Appellation nit
prosequieren wolte, mann
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sie machen solle der Grichts Vrthel
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statt thuen. Vber welches Anforderen die
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cretarium Reding zu der Magt vnder die Porten ge-
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schikt, mit Ihren zu reden, daß sie gütlich die
Re-
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paration thun solle, dann anderst sie eintwe-
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ders die
Appellation prosequieren, oder aber die
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Reparation zuthun gewältthätig werde ange-
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halten werden.
Eß wolte aber sich das
Mensch
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keines Wegs bereden lasßen, sonder verbleibte
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auf seiner Meÿnung,
Appellieren vermög sie
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nit könne aber xxx wider Ihr Gewüsßen
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Reparation auch nit thun, vnnd wolle ehender
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alles leiden.
Beide zu Ihr hinauß
de-
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putierte Herren vermeinten besßer mit
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Ihrem xxx Bruder, als mit Ihren zureden,
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heissten sie Ihren Bruder zuberuefen daß
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sie gleich thate Vnder desßen berichtete
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sie die
Herren Appellation Räht Ihrer Verrich-
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tung, werden aber befehlcht, bÿ Ankunft
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des Bruders, wider zu Ihren zu kehren, vnnd
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Mittels des Bruders sich zugebrauchen,
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ob villeicht daß Meitlÿ sich gütlich zur
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Reparation bereden wolt lasßen. War aber
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auch dißes alles vergebens, vnnd war endt-
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lich Ihre
Resolution, widerruefen könne
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sie vnnd wolle nit zuappellieren vermög
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sie nit , dann sie von Amman Kälin mehr
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nit, als ein halben Bazen wekgetragen.
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