Band 6, S. 324 (jpg. 335)


[324]
1
September.
2
Dedicatio Angelica
nit sollen vnderworfen seÿn. Wahr seye, das
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1687.
das die Innere GottsHauß Leüt eher zu betrachten.
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Derentwegen habe Pater Statthalter allezeit den Hiesigen
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den Vorzug gelasßen in Erwöllung der Laden,
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vnnd der Ständen. Das aber diß geschehen solle,
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ohne Erkantnus durch das Standt Gelt, stehe nit
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geschriben. Können also die von Eÿnsidlen
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sich des StandGelts einiges Weegs nit beklagen,
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sonder seÿe eines dem GottsHaus gehörendes Recht.
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Als diß die Herren vernommen, haben sie geantwor-
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tet, es sagen auch die Waldtleüt, mann habe
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in lezter Engelweÿhung von vilen das Standtgelt
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eingenommen, hernach aber von anderen gar nichts
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geforderet. Vnnd xxxa darmit scheine es, es müsse
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ia kein Schuldigkeit geweßen seÿn, das auch die
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erstere ihr Standt Gelt bezahlt, weilen mann
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es von den anderen nit geforderet. Nein,
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sagte Pater Statthalter, dann erstlich wüsß er nit,
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das Jemandem in dißem Standgelt etwas nach-
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gelasßen seÿe, anderst als etwas weniges, daß
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iedoch ein ieder, so ein Stand gehabt, auffsb wen-
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igist ein erkentnus thun müsßen. Ge-
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sezt aber, mann hette von einem oder dem andern
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nichts eingeforderet, seÿe daraus kein Prob,
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das desßen Abstattung kein Schuldigkeit seÿe,
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dann wenn etwas nit geforderet seÿe,c es vil-
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leicht geschehen aus Gnaden, oder auß Vergesßen-
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heit. Weilen mann aber das StandGelt bÿ
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anderen geforderet, seÿe es ein Zeichen der
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Schuldigkeit, sonsten mann es nit geforderet hette.
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Disere Antwort gefiehle den Herren selbsten,
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vnnd
__________________________________
  1. a

    Streichung durch Autor. Nicht lesbar.

  2. b

    Unsichere Lesung.

  3. c

    Texteingriff durch Edition: Komma durch Edierende eingefügt.



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