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nit sollen vnderworfen seÿn. Wahr seye, das
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vnnd der Ständen. Das aber diß geschehen solle,
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ohne
Erkantnus durch das Standt Gelt, stehe nit
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geschriben. Können also die von Eÿnsidlen
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sich des StandGelts einiges Weegs nit beklagen,
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sonder seÿe eines dem GottsHaus gehörendes Recht.
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Als diß die Herren vernommen, haben sie geantwor-
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in lezter Engelweÿhung von vilen das Standtgelt
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eingenommen, hernach aber von anderen gar nichts
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geforderet. Vnnd xxx darmit scheine es, es müsse
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ia kein Schuldigkeit geweßen seÿn, das auch die
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erstere ihr Standt Gelt bezahlt, weilen mann
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es von den anderen nit geforderet. Nein,
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sagte Pater Statthalter, dann erstlich wüsß er nit,
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das Jemandem in dißem Standgelt etwas nach-
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gelasßen seÿe, anderst als etwas weniges, daß
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iedoch ein ieder, so ein Stand gehabt, wen-
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igist ein erkentnus thun müsßen. Ge-
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sezt aber, mann hette von einem oder dem andern
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nichts eingeforderet, seÿe daraus kein
Prob,
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das desßen Abstattung kein Schuldigkeit seÿe,
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dann wenn etwas nit geforderet seÿe es vil-
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leicht geschehen aus Gnaden, oder auß Vergesßen-
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heit. Weilen mann aber das StandGelt bÿ
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anderen geforderet, seÿe es ein Zeichen der
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Schuldigkeit, sonsten mann es nit geforderet hette.
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Disere Antwort gefiehle den Herren selbsten,
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