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aufgerichte Ständ ganz oder halb verlehet, vnnd ein
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gewüsßes darumb abgeforderet auf dem
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Plaz, da niemand ohne ertheilte
Gnad vom
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Gottshaus das wenigste zubauwen Gwalt hatt
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Dem GottsHaus aber solches verneinen, demme
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Grund vnnd Boden zuständig, vnnd von demme
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die Eÿnsidler selbsten Verwilligung haben
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müsßen? Könne ia nit für ein Billichkeit
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geachtet werden. 3o. Wüsßen
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die Waldtleüt wohl, das da niemand nichts
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ob dem Ochßenbrügglin zubauwen oder zumachen,
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dann als vill einer an eines Abbts Gnad finden
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mag: gleich wohl mit dißem Anfang das ein Herr
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Leüt damit gnädigklich halten solle.
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10. Wann denn alles an eines Abbts
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Gnade hanget, warumb sollte ein Abbt nit
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mögen ein Auflag dennen machen, welche da
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Ihre Stand vnnd Hütten aufrichten?
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4.o Vnnd were hiermit dem GottsHauß nit thun-
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lich, das mann die Frömbde heisste auß dem
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Plaz stehen, vnnd den Hießigen zum Stand
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weichen, wann die Hießige kein Stand-Gelt
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bezahlen müssten Dann also das Stand-
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die Hiesige mehr Recht, dann ein GottsHauß.
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5. Seÿe bekannt, das alle Krämerÿ dem
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Gottshaus einzig zu diene, vnnd xxx dar-
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mit zu disponieren habe. Können auch die
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Hiesige sich darauß nit entziehen. War-
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