2
1687
samptlich zufriden gewesen etc. Als hierüber
4
bariensi noch ein beschwärlichen Puncten seÿe, das Sie
5
im Gottshauß Pfefers keine
Novitios solten können
6
annemmen dardurch Theils demselbigen Gottshauß in
7
temporalibus etwas Schadens geschehe, theils andere
8
namhafte
Difficultates weren etc.
Ist endtlich
9
durch
gemeinen Consens der Herren
Prælaten, mit
Confir-
10
mation des Herrn Nuncii dißere Schlusß geschehen,
11
das
Monasterium Fabariense möge
Iuvenes ernambsen,
12
welche
in vnnd pro suo Monasterio solten
pro Sanctissimo Ordine
13
xxx promoviert werden; die sollen aber darüber nacher
14
Eÿnsidlen geschikt, in
Scolis erstlich
probiert, dann
15
auch
per consensum Capituli Einsidlensis admittiert,
16
vnnd durch ihr
Novitiat hier
probiert werden.
17
Medium Capitulum, wie auch
Capitulum ad Professionem
18
solle geschehen
à Capitularibus Einsidlensibus, welche wann
19
sie einen vntauglich befinden, der soll
reiiciert seÿn.
20
So aber sie einen für tauglich erachten, solle darüber
21
es auch nacher Pfefers berichtet, vnnd dorten
22
Consensus Capitularis auch erholt werden.
So dann
23
Venerabile Capitulum Fabariense solche
xxxad Professionem
24
zu
admittieren verwilligte, sollen sie hier
ad manus
26
thuen, vnnd so lang hier in
Disciplina nach der
27
Profession verbleiben, als lang
Venerabilis Congregatio
28
Dominorum Abbatum vermeinte gut Zu seÿn Aber hier
29
nullum Ius Capitulare haben etc.
Dißeres
30
ware hiermit auch für guet vnnd nuzlich
31
erkannt. Beneben ward auch vom
32
Fürsten von Pfefers geforderet, er
Originale
33
Bullæ Urbani VIII. aufweißen sollte, darinn
34
Monasterium Fabariense solte
Privilegium haben, daß
35
pro Confirmando suo Abbate Confirmatio haberi posset
__________________________________