Kloster-Tagebuch von Pater Joseph Dietrich – Band 17

11. November 1694 · Seite 388r · Scan 801
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Marginalie
[388r]
Zeile 1
1698
Zeilen 14–17
Deobligatur Pater Meinradus et dynastia ab obligatione solvendi quaesitam pecuniam.
(lat) Pater Meinrad und die Herrschaft werden aus der Verpflichtung, das geforderte Geld zu bezahlen, entlassen.

Transkription

Augustus
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nannten, durch beider theil hierzu erbett-
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ne Obmann vnnd Schid-Richter, auf
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zuvor beidseitig beschehene Freÿwillige
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zusag, des Entscheids ohne ferners ziehen
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ganzlichen zugeloben: nach genugsamb
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gegen ein anderen angehörter Klag vnnd
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Antwort, vnnd der Sachen reiflicher Er-
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dauerung, einhellig erkennt vnnd ge-
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sprochen. Daß Leütenambt
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Harder sich mit seiner an besagten
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Baltisperger gehabten Ansprach bÿ
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desßelben Aufrechnung selbsten versaumbt,
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mithin auch keines Wegs bescheinta habe,
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daß (wie er vorgegeben) Herr Statthalt-
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ers Steineggers Hochwürden ihmeb
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für solche gut zu seÿn, oder selbige zube-
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zahlen verheisßen: dahero dann eine
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herrschaft Eschenz diser von ihme Harder
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auf Sie formierte Forderung von
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Rechtens wegen gänzlichen gelediget,
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vnnd freÿ gesprochen seÿn solle: Weilen
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aber von diser Ansprach an wohlermelten
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Herrn Statthalter Steinegger von ihme Har-
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eren auch etwas bezahlt worden, wurde
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von Seiten der Herren Comprommissarien gern
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gesehen, wann eine Herrschaft Eschenz
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für solches ihme Harderen auß Gnaden
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wider etwann ein halb duzet thaler
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vergüeten möchte. Vnnd
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weilen disem noch von mehr gesagtem
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Harder vnnd desßen Vatteren zu dem
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Anno 1610 für den Zehendten all seinem
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Einfang

Anmerkungen

a Unsichere Lesung.
b Unsichere Lesung.