Transkription
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vorzulegen. Hierüber Herr Sekelmeister Schneb-
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lin geantwortet, das ihre Recht vor
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Herren Landvogt vnnd dem loblichen OberAmbt
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zu Frauwenfeld vorgewisen; auch die
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possession der Abfuhr des Salzes durch 205
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jahr rüehwig demonstriert, darüber
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auch der Spruch von selbigem erfolget.
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Was in Erlen außgeladen, seÿe auf
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dem Yß, berühre das Erdtrich nit, vnnd
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sprechen forderist die Herren Eÿdtgenossen,
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dann auch sie den See an, was die Fuhren
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nit sich betrefe. Ich replicierte,
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das die Herrschaft Eschenz anspreche
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alle Nidergrichtliche Recht in der herrschaft
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habe zu selber Seiten die Fischenz, alß
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weita daß Wasßer hinauß fliesst gegen
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Eschenz, die Herrschaft aber nur bis in
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Mitte des Rheins: hinwider habe Eschenz
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die Ansprach hinwider bis in Mitte deß
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Rheins. Hierüber ihr Procurator
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Landtrichter Locher weitleüfiger vom
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Handel angefangen zureden, die alte
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Possession außzustreichenb; da hinwider
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Eschenz einigen Actum der Salzfuhr
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nit zeigen könne, vsßert iezt von
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3 oder 4 jahren hero. Wir sagten
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entgegen, wann Salz ehender, als von
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3 oder 4 jahren auf vnser Seiten were
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geführt worden, hette mann es eben
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wie dermahlen wekgeführt, oder wek-
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zu