Kloster-Tagebuch von Pater Joseph Dietrich – Band 17

14. Februar 1697 · Seite 29r · Scan 75
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Marginalien dieser Seite

Zeilen 1–3
[029r] 1697 Prætendunt possessionem.
(lat) Sie beanspruchen den Besitz.
Zeile 9
Et ius in Rhenum.
(lat) Und das Recht der Schifffahrt auf dem Rhein.
Zeile 13
Contradicitur ipsis.
(lat) Es wird ihnen widersprochen.
Zeile 28
Probatur possessio ex parte Eschenz.
(lat) Der Besitz von seiten Eschenz wird begründet.

Transkription

Februarius.
1
vorzulegen. Hierüber Herr Sekelmeister Schneb-
2
lin geantwortet, das ihre Recht vor
3
Herren Landvogt vnnd dem loblichen OberAmbt
4
zu Frauwenfeld vorgewisen; auch die
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possession der Abfuhr des Salzes durch 205
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jahr rüehwig demonstriert, darüber
7
auch der Spruch von selbigem erfolget.
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Was in Erlen außgeladen, seÿe auf
9
dem Yß, berühre das Erdtrich nit, vnnd
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sprechen forderist die Herren Eÿdtgenossen,
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dann auch sie den See an, was die Fuhren
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nit sich betrefe. Ich replicierte,
13
das die Herrschaft Eschenz anspreche
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alle Nidergrichtliche Recht in der herrschaft
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Eschenz, bis in halben Rhein. Œningen
16
habe zu selber Seiten die Fischenz, alß
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weita daß Wasßer hinauß fliesst gegen
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Eschenz, die Herrschaft aber nur bis in
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Mitte des Rheins: hinwider habe Eschenz
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die Ansprach hinwider bis in Mitte deß
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Rheins. Hierüber ihr Procurator
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Landtrichter Locher weitleüfiger vom
23
Handel angefangen zureden, die alte
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Possession außzustreichenb; da hinwider
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Eschenz einigen Actum der Salzfuhr
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nit zeigen könne, vsßert iezt von
27
3 oder 4 jahren hero. Wir sagten
28
entgegen, wann Salz ehender, als von
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3 oder 4 jahren auf vnser Seiten were
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geführt worden, hette mann es eben
31
wie dermahlen wekgeführt, oder wek-
32
zu

Anmerkungen

a Ergänzung durch Autor am Seitenrand. Rekonstruiert: "weit" eingefügt.
b Unsichere Lesung.