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Aprilis.
[178r]
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brachten die EschenzerOa Lehenleüt durch
1694
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den Weÿbel TraberPa dem Herrn Obervogt
Eschenzii fœudatarii
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RüepplinPb ihre Lehen-Revers-briefGa
Reversales suas Domino
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zu siglen, weilen Herr LehenvogtPc von Eÿn-
Præfecto Rueplin ten-
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sidlenOb geschriben, 10 oder 14 tag nach Osteren
dunt sigillandosLa.
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hier zu seÿn. Ich schikte selbigem
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Herrn Obervogt auch ein Memorial, ob nit
Eidem Memorialia tra-
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daß Raub-RechtGb der 12,5 Gottshaüser
dit Pater Iosephus in Con-
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wider lebendig zumachen, vnnd ob nit
ventu solemni Dyna-
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etwann den Grichtsherren im TurgeüwOc
starum proponendaLb.
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thuenlich, das iedesßena fählige Leüt, wann
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sie in eines anderen Grichtsherrn
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Gricht ziehetenb, dem ienigen sollten fählig seÿn, dahin sie
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sizten, weilen mithin weder der Grichtsherr
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noch der Fahlherr etwas bekommen, auf
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solche Manier aber der Grichtsherr der
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nechste darbÿ were, vnnd hiemit das
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Recht nuzen könnte, der andere aber,
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demme der Fahl sonsten gebührte, den Fahl
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leichlich vergesßen kan; masßen iüngst
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der Herr zu GintelhartPd ein fahl ver-
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lohren, weilen er dem erst nachgetrachtet,
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nach demme das gut schon gänzlich durch
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die Aufrechnung in anderer Hand ge-
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weßen, von demme er nichts gewüsst,
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bis schon alles vorbÿ ware. Beneben
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war noch ein vnnd anderer Puncten,
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so ich ihme vberschriben, vnnd vberlasßen,
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ob er es gut finden worde, bÿ ehestem
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Grichtsherren
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  1. a Unsichere Lesung.

  2. b Ergänzung durch Autor am Seitenrand. Rekonstruiert: "Gricht zieheten" eingefügt.

 

Zusatz-Fussnoten
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Personen
  1. Pa Hieronymus Traber.

  2. Pb [Vorname unbekannt] Rüepplin.

  3. Pc [Vorname unbekannt] Kreüwlin.

  4. Pd Baron Kaspar Konrad von Beroldingen (1628-1702) von Schloss Gündelhart.

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Ortsnamen
  1. Oa Eschenz

  2. Ob Kloster Einsiedeln

  3. Oc Kanton Thurgau

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Glossar
  1. Ga Verschreibung, Brief und Siegel

  2. Gb Recht zur Heimholung eines leibeigenen Weibes, das einem andern Grundherrn gehörte.

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Latein
  1. La (lat) Die Lehensleute von Eschenz übergeben ihre Lehenbriefe dem Herrn Obervogt Rüeplin zum Siegeln.

  2. Lb (lat) Demselben übergibt Pater Joseph ein Memorial, das in einer feierlichen Versammlung der Gerichtsherren vorgebracht werden soll.