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1694
Mammeren alle
Mithafte des Lehens
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VW 24 dennen ich vorgehalten, daß
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weilen
Heinrich Freÿ der alte Lehen-
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trager gestorben, sie schuldig seyen
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einen anderen Lehentragern zu stellen.
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Zu demme habe er Lehen Trager 2 Juch-
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ert Aker vnnd Reeben in der
Leim Gruob
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inngehabt, so iezt keinen Herrn haben:
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seye Lehenrecht, daß iemand von den
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Mithaften selbige annemme vmb den Grund-
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zinß, oder einen anderen dahin anstellen:
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im fahl aber diß ihnen widerig, habe das
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Gottshauß1 Recht, das ganze Lehen
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vnnd alle desßen Stuk anzugreifen,
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vnnd zu seinen Handen zuziehen.
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Wolle also ich vernemmen, erstlich,
wenn
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sie mir zu einem Lehentrager stellen
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werden? Zum anderen, wer das ledige
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Stuk Gut annemmen werde? Vber
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den ersten
Puncten entschuldigte sich
Herr
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bauwherr, vnnd in gleichem
Schmidt
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Späni, weilen sie vsßert hiesigen
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Gerichten Wohnhaft, werde es sich vbel
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schiken, daß sie Lehentrager seÿn
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könnten.
Hinwider wollten sich
Hanß
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Freÿ vnnd
Hanß Jörgli Roth stark wider-
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sezen, bis endtlich nach langem zusprechen
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sie darumb zu looßen begehrt, da dann
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das Looß auf
Hanß Freÿen gefallen,
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welchen ich alsobald für ein Lehen-
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trager eingeschriben, vnnd bis zu
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Ankunft des
Eynsidlischen1 Herrn Lehenvogts
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in das Hand-Glübdt genommen: als
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Zusatz-Fussnoten__________________________________
Personen
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Ortsnamen
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Glossar
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Latein