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vber daß Ÿß geführt, vnnd dorten
1694
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wider eingeladen, den
Reihn hinunder auf
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dem Wasßer gebracht müsste werden:
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vnnd sagten sie mir, das disere Wahren
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vor disem Zu
Stigen auß, vnnd durch die
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Steiner Schifleüt wider eingeladen, vnnd
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hinunder geführt worden. Nach demme aber
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die Wahren hiesiger Seits aussgeladen, ver-
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meinen die Steiner das Recht dißer Fuhr
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auch zu haben, vnnd sollten die Vnßerige also
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nur zusehen. Masßen eben diser Tagen
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bÿ Ankunft einer solchen Fuhr sie mit
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Ernst gesuecht. Ich nam
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darüber vor mich erstlich den
Badnischen
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Abscheid de Anno 1663 darauß klärlich zu
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sehen geweßen, das die von
Eschenz so
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wohl, als die Steiner zu solcher fuhr
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das Recht hetten. So dann wüsste
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ich die Lehenbrief, welche vor Anno
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164[...] heiter heisßen, daß vnßere Le-
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henfischer was von Wein vnnd Korn,
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vnnd dergleichen Wahren zuführen seÿen,
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sie den Rhein hinunder zuführen sollen
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haben. So dann könnte ich dermahlen
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nit fasßen, warumb die Steiner in
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einem Frombden Gericht solche Wahren
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abzuholen vnnd zuladen Gewalt hetten.
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War also mein befelch
pro hic et nunc:
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Wann mehr dergleichen Wahren hinunder
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kommen sollten, sollen die Eschenzer, vnnd
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benantlich die Lehen Fischer, mit sampt
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Zusatz-Fussnoten__________________________________
Ortsnamen
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Glossar
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Latein