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1693
mit sich heimgeführt,
arrestieren wolle,
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in dem
Landtrichter Süterlin selbiges
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erstlich auf ofenem Markt, nach gesche-
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henem Kauf verwißen, nachgends als
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er
vor der brugg geweßen, befohlen,
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solches im
Arrest zubehalten, bis zu Auß-
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trag des Handels: fragte hiermit,
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wie er sich desßenthalben zu verhalten?
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Ich antwortete, wann Landtrichter
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Süterli etwas anzusprechen habe, möge
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er ihne hier suechen, vnnd habe er Süter-
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lin in vnßer herrschaft kein Arrest anzu-
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legen. Iedoch damit wir vns keines
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Weegs vergrifen, gab ich ihme ein
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Zedelin an
Weybel, das er auß meinem
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befelch zu gemeltem Landtrichter Süter-
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lin noch disen Abend kehren solle, vnnd
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vernemmen wie der Handel bestellt, vnnd
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warumben er in vnßer herrschaft
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sich vnderfange ein Arrest anzulegen?
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Soll mich wann nit hinnachten Abend, doch
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Morgen in aller frühe wider berichten.
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Inzwüschen soll er
Müller das Haüptlin Vÿch
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auß meinem befelch xxx bÿ seinen
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Handen behalten, vnnd niemand, wer
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es auch were, wann schon auch der
Landt-
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grichts diener selbsten kommen thäte,
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selbiges hinauß geben, er berichte mich
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Den 14. Novembris. Morgen vmb halber 8 Vhren ist
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der
Weÿbel ankommen, vnnd mich berichtet,
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das Landtrichter Süterlin geantwortet,
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Zusatz-Fussnoten__________________________________
Personen
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Ortsnamen
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Latein