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September.
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1693
nit hinderen, also das der Nachlaufende burger
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ihne nit erlaufen mögen, wie er auch sich
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bemühet. Der geschosßene
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kehrte also fort in sein Hauß, vnnd ver-
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meinte alles noch still zuhalten.
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Eß liesß aber daß in seinem hinderen ge-
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schosßene Geschmetter ihne keines wegs
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ruhen, vnnd nöthigte sehr, also das er den
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dritten Tag darauf einen balbierer auß
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SteinOa beruefen müesßen, den Schaden sehen,
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vnnd die Kügelin wider auß dem Leib gra-
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ben zu lassen: Wordurch der arme Tropf
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verrahten, sein Fähler nit mehr ver-
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bergen können.
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    Zusatz-Fussnoten
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    Ortsnamen
    1. Oa Stein am Rhein