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1690
Benedict Senn Schwedi, vnnd Jogli Geüggis
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Schileren seelig Wittib, dennen ich vorgewißen,
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daß ihre Güeter, laut
Urbarii de Anno 1557
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Z A. Numero 52 Lehen seÿen, vnnd sie selbige em-
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pfangen sollen, so aber nit geschehen
. Auch
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schon von langer Zeit nit geschehen seÿe. Nunn
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aber ins künftig,
Wann es mit vnßerem
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Gnädigen Fürsten vnnd Herren ein Enderung geben
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sollte, welches Gott lang abwende, werden
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sie müsßen das Lehen gebührend empfangen,
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vnnd die Lehen-Schuldigkeiten abrichten. Desßen
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sie wohl zufriden geweßen etc.
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Gester hab ich dem Weÿbel Freÿ befelchet nacher
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Stein zu kehren, vnnd mit Herrn Hanß Ruedi
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Etzwÿleren wegen etwas sehr vngueten
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Worten, die er vber mich aussgestosßen
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gegen meiner Haußhalterin, zu reden,
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vnnd Zu vernemmen, ob er selbiger geständig,
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(dann niemand darbÿ war, als er selbige
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gegen meiner Haußhalterin geredt, sonsten
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ein anderen Ernst mit vnnd gegen ihne
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gebraucht hett) welche ich nit wollte auf
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mir erligen lasßen. Die Vrsach oder Ge-
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legenheit darzu gabe mein durch gesagte
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Haußhalterin geschehene Anforderung,
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so ich wegen mir vbergebnen Harderischen
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Schulden gethan, vber welche er neüwlich
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geantwortet, habe auch noch ein Gegen-
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Rechnung, die er mit nechstem aussezen
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vnnd vberschiken wollte
. Welche Rechnung
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sie heüt abgeforderet etc. Darüber Herr
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Zusatz-Fussnoten__________________________________
Ortsnamen
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Latein