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zu Junker Stattvogten Guldinast, weilen
1690
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der Ampts-Burgermeister nit anwesend,
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kehren, ihme die Sach vortragen, vnnd vmb
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Willfahr des Einzugs anhalten. Dann bÿ
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ihnen nit braüchlich, daß ein Außburger
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eines Burgers dochter Heüraten könne
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vnnd zu einem Burger angenommen werde,
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er habe dann sein ehrlich Harkommen, vnnd
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Freÿen Zug erwißen, daß er keinem Herren
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mit Leibeigenschaft zugethan seÿe. Also
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weilen der verstorbne Cuoriger
ein Burgerin
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geheüratet vnnd Burger worden, müsste
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er eintweders sein Leibeigenschaft ver-
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schwigen, oder aber deroselben Entlasßung er-
Igitur errorem intervenisse.
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wißen haben, sonsten er die burgers dochter
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nit heüraten, vnnd nit Burger werden
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können
. Daß also ein fähler müsße hierin
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mitgelofen seÿn. Weilen nunn demme also,
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finde er daß thunlichste, ich solte Herrn Statt-
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Vogten darvon
parte geben, vnnd seinen
Videri enim consultius, cum
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Raht darumb suochen etc. sonsten villeicht
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ein loblicher Magistrat von solcher Abforder-
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ung des
Mortuarii ein Misßfallen haben,
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vnnd vngelegenheit erweken möchte.
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Ich fand dißen Einschlag gantz vernünft-
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ig, pate ihne, mein Geleitsmann
zu
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seyn, welches er mir gantz willig zuge-
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sagt. Gieng also mit ihme alsobald,
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zu desßen Hauß, patte vmb Audienz, die
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Herr Stattvogt mir gleich zugesagt, vnnd
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Zusatz-Fussnoten__________________________________
Latein