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1. Iunii. Haltete ich daß gewohnnte jahr-
1690
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gricht, darbÿ wir von Morgen vmb 9
Conventus Vernalis iudicialis.
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Vhr, bis Abendts vmb halber 6 vhr zu
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Gericht gesesßen, vnnd gleichwohl noch
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vill Parthÿen nit verhören mögen.
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Also daß vill ohne Vrthel müsßen heim-
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2. Iunii. Liesße ich Herrn Rudolf Etzwyler von
Dominus Rudolphus Etzwiler
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Stein mit dem jungen Hanß Heinrich Kruth
reddit rationes super debitis
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zu mir kommen, da müsste Herr Etzweiler
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in meiner Gegenwart für alles Ausß-
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geben für Heinrich Kruter seelig Rechnung geben.
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Vnnd als Herr Etzweiler sein Rechnung derge-
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stallten ehrlich gerichtet, das seinetwegen
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ich vnnd andere Anweßende
Satisfaction
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gehabt, hab ich dem jungen Kruter befohlen,
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bis Sonntag auß der Herrschaft zu ziehen,
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vnnd also sein angesprochenes Hauß
zu
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quittieren, vnnnd Herr Etzwÿler diß rühewig-
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klich zu vbergeben. Wann aber er künfti-
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gen Sonntag nit wurde auß der Herrschaft
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seÿn, werde ich ihne einspehren lasßen,
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mit Wasßer vnnd
Brodt mästen, vnnder
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desßen aber den Herrn Landtvogt vmb Hilf
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anruefen, das er als ein vngehorsamber
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durch den Landtgerichts Knecht aus der
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Herrschaft geführt werde. Es wolte der
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heyloße Tropf sich nit
resolvieren zu
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Zusatz-Fussnoten__________________________________
Ortsnamen
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Latein