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Maius
[204r]
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es damahl geschehen, vnnd dem Vertrag
1690
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inseriertLa worden. Weilen aber nichts
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dergleichen darbÿ geschriben, können
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sie nit finden, wie sie dahin konnen ge-
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muesßetGa werden. Antwort.
ResponsioLb
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Wo nichts ausstrukenliches verdeütet werde
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in den Schriften, müsße mann achten,
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was natürlich ist, es sÿe geschriben oder
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nit; vnnd gehe das natürliche allem vor.
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Als so ein Oberkeit einem befehlen sollte,
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ein Geschäft zu verrichten innerthalb 24
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Stunden, vnnd darvor nit aufzustehen;
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ist nit zugedenken, das vnder disem befelch
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ihne verbotten seÿe, sein natürliche Noth-
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wendigkeit in Speiß vnnd Trank zu
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suechen etc. Item ein Oberkeit befilcht dem
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Schreiber, iedermann zu schreiben etc. ver-
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bietet aber nit, das selbiger darumb nit
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möge sein gebührenden Sold forderen etc.
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Also auch ist veraccordiertGb, das die Evan-
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gelische EschenzerOa mögen im Kirchhoof
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zu Eschentz vergraben werden; folget
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aber nit darauß, soa sollen sie nit auch
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helfen selbigen xxxb erhalten, sonder es bleibt
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das natürliche Gesetz, qui sentit commo-
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dum, sentiat et onus.Lc
Credunt, numquam fuisse
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Warumb aber, sagten die von ZürrichOb, so mann
datum subsidium.Ld
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vermeint, darzu Recht zu haben, hatt mann
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von Zeiten des Vertrags niemahlen nichts
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bÿgesteürt, auch die Evangelische Eschenzer
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nit
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  1. a Texteingriff durch Edition im Text. Unsichere Lesung: "so" eingefügt.

  2. b Streichung durch Autor. Rekonstruiert: zu.

 

Zusatz-Fussnoten
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Ortsnamen
  1. Oa Eschenz

  2. Ob Zürich

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Glossar
  1. Ga zwingen, nötigen

  2. Gb eine Arbeit vertragsweise übergeben

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Latein
  1. La (lat) einfügen

  2. Lb (lat) Antwort

  3. Lc (lat) Wer den Nutzen hat, soll auch den Schaden haben.

  4. Ld (lat) Sie glauben, dass niemals ein Beitrag gegeben worden sei.