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es damahl geschehen, vnnd dem Vertrag
1690
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inseriert worden.
Weilen aber nichts
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dergleichen darbÿ geschriben, können
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sie nit finden, wie sie dahin konnen
ge-
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Wo nichts ausstrukenliches verdeütet werde
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in den Schriften, müsße mann achten,
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was natürlich ist, es sÿe geschriben oder
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nit; vnnd gehe das natürliche allem vor.
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Als so ein Oberkeit einem befehlen sollte,
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ein Geschäft zu verrichten innerthalb 24
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Stunden, vnnd darvor nit aufzustehen;
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ist nit zugedenken, das vnder disem befelch
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ihne verbotten seÿe, sein natürliche Noth-
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wendigkeit in Speiß vnnd Trank zu
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suechen etc. Item ein Oberkeit befilcht dem
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Schreiber, iedermann zu schreiben etc. ver-
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bietet aber nit, das selbiger darumb nit
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möge sein gebührenden Sold forderen etc.
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Also auch ist
veraccordiert, das die
Evan-
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gelische Eschenzer mögen im Kirchhoof
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zu Eschentz vergraben werden; folget
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aber nit darauß,
so sollen sie nit auch
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helfen selbigen xxx erhalten, sonder es bleibt
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das natürliche Gesetz,
qui sentit commo-
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Warumb aber, sagten die von
Zürrich, so mann
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vermeint, darzu Recht zu haben, hatt mann
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von Zeiten des Vertrags niemahlen nichts
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bÿgesteürt, auch die Evangelische Eschenzer
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Zusatz-Fussnoten__________________________________
Ortsnamen
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Glossar
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Latein