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solle, der Kirchhoof aber zu der
Kirchen gehören,
1690
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so ist bekannt, das die
Eschenzer Kirch
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einzig den Catholischen zugehört, vnnd
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folgendts auch der Kirchhoof einzig den
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Catholischen zugehörten soll, vnnd hiermit
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die Evangelische darbÿ kein theil haben
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können, weilen ia die Catholische nit
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können dahin
gemuesßet werden, das
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sie den Evangelischen eine Grebt zu er-
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halten sollen schuldig seÿn. Dabeneben
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das alte Argumentum alleweil aufrecht stehe,
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qui sentit commodum, sentias et onus.
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Die
Zürricherische Herren
argumentierten noch
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mehr, es seÿen der Catholischen Kirch zu Eschenz
in Eschenz quædam accessisse
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in der
Separation gar vill vnnd Namhafte
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Sachen zum Vortheil worden, derentwegen
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ihren aufgeburdet, das auch die Evangelische
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Eschentzer dorten mögen vergraben werden.
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Vnnd
sie bekannt, das ein
Prædicant im
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Werd schon gewohnet: derentwegen dann
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auch das
Evangelische Exercitium zu Eschenz hette
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sollen gehalten werden: so aber auch sie nach-
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Der
Prædicant sie nit lang im Werd gesessen,
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vnnd habe alldorten sein Wohnung vnrecht-
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mäsßiger Weiß genommen, derentwegen
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er dorten vertriben vnnd veriagt worden.
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Das dann das Evangelische Exercitium zu Eschenz
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sie abgethan worden, sie Vrsach, weilen
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das
Catholische zu
Burg auch abgethan
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Zusatz-Fussnoten__________________________________
Ortsnamen
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Glossar
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Latein