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rei zu kommen
sie der Vertrag
de Anno 1642 1690
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so klar, das mann ob Gott will darinn
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nichts
s/h/ferupulieren... könne, der heiter
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die Kirchen
Burg von der Kirchen
Eschentz
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separiere, vnnd die Burgische den Evan-
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gelischen eintzig, die Eschenzer aber den
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Catholischen eintzig zueigne; iedoch mit
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heiterem Vorbehalt, daß die
Evangelischen
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Eschentzer ihre begrebt alldorten haben
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mögen. Können also sie nit finden,
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warumb die Kirchen Burg zu dem
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Kirchhoof Gebeüw etwas bÿtragen
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solle, als die gäntzlich separiert.
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Antwort. Mann werde hierinn fahls
Nihil prætendi ab Ecclesia
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vbel berichtet seÿn, seitenweilen mann
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von Seiten der Kirchen Eschentz an die
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Kirchen Burg einige
Prætension einge-
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führt, auch dermahlen noch nit führe,
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weilen freÿlich gar klar, daß die Kirchen
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Burg vnnd Eschentz gantz von ein anderen
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separiert, vnnd keine von der anderen
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einigen Anhang nit mehr habe. Aber
Sed ab Eschenziis Evange-
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die Frag stehe bÿ den Evangelischen
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Eschentzeren, ob selbige nit sollten zu dem
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Kirchhoof Gebeüw bÿtragen, als
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die in selbigem vergraben werden,
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vnnd ein bekantes
Iuridisches Axioma
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seÿe,
ut qui sentit commodum, sentiat
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Etiam hos negant posse ob-
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Statthauptmann Hirtzel, auch dißere
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Evangelischen Eschenzer können vmb nichts
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Zusatz-Fussnoten__________________________________
Personen
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Ortsnamen
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Glossar
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Latein