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beschimpft seÿen. Eß seÿnd aber diße Schreiben
1690
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also
xxx der Oberkeit, wider aller hofnung
Reverendi
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Patri Mariani, zu kommen, daß
Herr Pfarrer (der
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iüngst sein
Beneficium zu
Cell resigniert,
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vnnd wider nacher
Sekingen gekehrt, wo er
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vorhero auch Pfarrer geweßen) seinem
Herrn
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Bruderen Burgermeister Freÿ anbefohlen,
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wann Schreiben an ihne kommen wurden, sollte
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er selbige öefnen, vnnd was er nöthig be-
Per errorem eae venerunt in
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funde, darüber thuen. Vnder dißen briefen
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kam auch Reverendi Patri Mariani Schreiben ihme vnder
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die Hand, welches er anderst nit ant-
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worten wollen, es werde dann ihme von der
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Oberkeit befohlen. Also brachte er disere
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Brief vor ein gesesßenen Magistrat,
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liesß dorten selbige ablesßen, vnnd er-
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folgte darauf der
Vnwillen etc. Vnnd hatte
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gemelter
Herr Cantzlÿ verwalter vber die
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Vnwohrt (so ein loblicher
Magistrat zu
Cell
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vermeinte in Patri Mariani Brief hette
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sollen
moderiert werden) schon würklich ein
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Schreiben bÿ der Hand, selbiges nacher
Eÿn-
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sidlen an vnßeren
Herrn Decanum zu schiken,
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darinnen ein loblicher Magistrat wider Patrem Maria-
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num sich ernstlich beklagt, vnnd mang-
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lete dißes nur das Sigill, mich befra-
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gendt, ob Gelegenheit hette, solch Schreiben
Domino Decano Einsidlense
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nacher Eynsidlen zuschicken. Ich vermeinte,
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sie solten die Wort für das besßere auß-
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deüten,
vnnd das Klagen
vermitten
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bleiben lasßen; so war aber
lex Medorum et
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Persarum, das die Klag sollte fortgehen.
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Zusatz-Fussnoten__________________________________
Personen
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Ortsnamen
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Glossar
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Latein