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auß eigenen Mittlen darzu steüren wolten.
1689
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Welches er versprochen, mit nechstem Zuthun.
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5. Habe ich bÿ neüwlich gehaltener Kirchen-
Rationes Ecclesiæ in Burg
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Rechnung auf
Burg ihme mein von eigener
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Hand geschribene Rechnung vbergeben, so er ge-
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sagt, abschreiben wolle, vnnd mir das meinige
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mit nechstem
restituiren.
Habe ich bis den Tag
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nichts gesehen. Antwortete, er wolle
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sich befleisßen, das ers nechster Tagen völlig ab-
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schreibe: wolle alsdann mir vngesaumbt meine
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Rechnungen vberliferen. Etc.
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6. Beklagte sich der
Prædicant, er habe neüwlich,
Petit aliquam reparationem
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da sein Frauw im Hauß gefallen, vmb das der Boden
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etwas verderbt geweßen, bÿ mir anhalten
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lasßen, selbiges zu erbesßeren: so aber ich ver-
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weigeret, vermeine es nit hette sollen abgeschla-
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gen werden.
Item habe er vnder
Herrn Patri Pio
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ein Thüren machen lasßen, die er vermeine, auch
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das Gottshauß, vnnd nit er selbsten zubezahlen
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schuldig seÿe. Bitte, mann dißes Zahlen wolle.
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Ich setzt entgegen:
Was selbiger Boden
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betrift, seÿe ein kleine Sach, vnnd nit wehrt,
quin preco teneretur facere
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sich darumb einiges wegs zubekömmeren: vnnd
siequod per florenum fieri potest.
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in gemein breüchlich, das die Pfarrherren
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alle, ihre Heüßer in selbst eigenem Costen
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xxx erhalten müsßen, vnnd was vnder
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einem Florin gemacht kan werden, sollen sie für sich
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selbst Erhalten vnnd machen lasßen. Vnnd
glaubt
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auch nit, das der Schaden in der
Tilli darin sie gefallen,
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so grosß, das nit durch einen Florin könte geholfen
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werden. Hofe auch diß vnnd anders wider zu-
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machen, Herr Pfarrer ihme nit schwär werde falen lasßen.
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Zusatz-Fussnoten__________________________________
Personen
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Ortsnamen
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Glossar
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Latein