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widerholte derentwegen mein Ersten Vortrag,
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vnnd setzte hinzu,
Vlrich Geüggis habe wollen,
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diße Streit-Sach nit
vor den Grichtsherr,
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sonder die Lehenherren gehöre.
Ich aber, als im
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Namen Meines
Gnädigen Fürsten vnnd Herrn aniezo
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Grichtsherr, habe auß tringenden Vrsachen
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heütigen Tag dißen Handel außzumachen
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ansehen wollen, vnnd zumahl darzu dem Vli
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Geüggis so mundt- so schriftlich anbefohlen, sich
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mit allen dennen einzufinden, welche er darbÿ
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haben wolle, es mögen Leheherren oder andere
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seÿn: vnnd so dann der Streit dem Lehenherren
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zu entscheiden seÿn werde, wüsten dieselbe den
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Handel in der Stell außzusprechen: Gehöre aber
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es für den Grichtsherrn, seÿe ich nit nur als
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ein Theil Lehenherr, sonder auch Grichtsherr
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vorhanden, woll darbÿ auch thun was recht
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seyn wurde.
Also des
Gottshaußes Eÿnsidlen1
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als Grichtsherrn Rechtsambe allerseits vor-
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behalten, wollen wir zu Anfang abstrahieren,
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ob der Streit vor den Grichtsherren, oder vor
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die Lehenherren gehöre: vnnd wollen wir
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probieren, ob nit durch freündtliches zusprechen
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beide Parthyen möchten gütlich vereinbahret
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werden. Auf solche vnßere Wort
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begehrte ich, sie sollten den
Augenschein zeigen:
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da weiste vnß
Hanß Metzger sein An-
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forderen gegen Vli Geüggis, das nammlich er
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von ihme
prætendire eine Strasß von
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der Landtstrasß hinauf hinder des Vli
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Geüggis Hauß hinab in sein Zelglin, mit
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vorwand, dißer Weeg ein alter Weeg seÿe
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Zusatz-Fussnoten__________________________________
Personen
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Ortsnamen
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Glossar
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Latein