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Landtrath der Fahnen wider vber ihne ge-
1688
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schwungen, vnnd er hiermit auf freÿen
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Fuesß gestellt werde
. Beneben auch bÿ
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Ihrer Fürstlich Gnaden recommendiert, das er
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bÿ seinem Ehren-Ampt gelasßen, vnnd
Cum Ilustrissimo nostro recommen-
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wie bis
dato consideriert werde.
Bÿ
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welcher Abhandlung der Amman sein-
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er sit licentia Huren 20 Thaler pares Gelts
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zubezahlen
befelcht worden, neben andere
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mehreren Vnkösten, welche hier zu ver-
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melden theils vnnötig, theils vnthuenlich.
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Eß ist auch darüber den 17. dis auf den Abendt
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eins vnnd anderes Schreiben eingelangt von
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Schweÿtz, welche meldeten, das
Amman
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Käli wider
alligklich begnadet, vnnd zu
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mahl bÿ Ihrer Fürstlich wider recommendiert
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worden, bÿ der Ehrenstell zu verbleiben.
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Ihre Fürstlich Gnaden, welche sonsten von dergleichen
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Fähleren, von dennen Amman Käli angeklagt,
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vnnd abgestraft worden, daß grösste Ab-
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scheüchen Tragen, haben nichts desto weniger
Illustrissimus etiam noster ei errorem
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ihne auf solche
Recomendation nit verstosßen
hunc gravissimum condonat.
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wollen, sonder begnadet, daß er bÿ dißer
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Ehrenstell verbleiben, vnnd derselbe
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Anfangende Dienst versehen möge vnnd
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solle. Desßen sich vill, auch von
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vnßeren Patribus verwunderet, welche
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vermeint, Ihren Fürstlich Gnaden zu schlechtem
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Respect dienen werde, von einem solchem
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Zusatz-Fussnoten__________________________________
Personen
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Ortsnamen
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Glossar
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Latein