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ter sein Ausßag erhalten. Derentwe-
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gen bÿ Gesesßenem Raht sie erkennt,
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die Richter mit nechsten vor die Oberkeit
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citiert, vnnd in gebührende Straff ge-
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zogen sollen werden. Welches als vnßer
Contradicit Illustrissimus.
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Gnädiger Fürst vnnd Herr vernommen, hatt
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er durch einen
Expressen an die Oberkeit
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schreiben lasßen, vnnd vmb solche
Citation
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sich gar ernstlich beklagt, vnnd eher
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eine
Conferenz begehrt, den Puncten, wie die
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Schelthändel vor Gericht expediert sollen
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werden, besßer zu erleüteren. Welches
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Schreiben so vill ausßgewürkt, das
Herr Landts-cum Illustrissimo nostro confert.
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Sekelmeister Reding den
16. dis zu Ihren Fürstlich
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Gnaden geschikt worden, mit derselben Sich zu
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vnderreden, was Sie möchten gesinnet seÿn.
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Bÿ welcher Gelegenheit Herr Landts-Sekelmeister
Causa, cur scortum citari
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berichtet, das ia vor Oberkeit xxx
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xxx vor geben seÿe worden, das Meitlin
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habe ihren Leib anerbotten, zu erweißen,
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was Amman Käli mit Ihren verüebt
. Vnnd
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haben seine Gnädigen Herren vnnd Oberen hiermit
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geschlosßen, allhießiges Gericht vber den
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gebührenden
Stab geschritten, vnnd selbigen
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von sich legen sollen. Als aber er des
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Gegenberichts verständiget worden, ist
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er der Hofnung geweßen, seine Gnädigen Herren
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vnnd Oberen werden
aniezo die
Citation
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wider abstellen, vnnd der Handel so böß nit
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seÿn, alß sonsten mann darfür gehalten.
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Da sonderlich Vnßer Gnädiger Fürst vnnd Herr
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Ihme den Vertrag de Anno 1645 vnnd 1649
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Zusatz-Fussnoten__________________________________
Personen
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Glossar
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Latein