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stattung des Standgelts der sonsten gemachte
1687
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Tax mehrentheil nit
observiert worden,
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sonder zu
minderem gestigen
, ausßert einem
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oder anderem, welche eintweders die Ständ eigen
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Gewalts verlehet, vnnd von den Lehenleüten
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noch mehr abgeforderet, als sonsten mann
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aufzbinden gesinnet ware, das mann auß
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xxx solcher Ihrer Verlehnung Vrsach genom-
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men, ihnen ein mehrers aufzulegen. 2.o
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Das sie sagen, diß ein Neüwerung seÿe, sie diß
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ein Vnwahrheit; vnnd werden noch
lebendige
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Herren Zeügen, solches Standtgelt
nit nur in vorheriger
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sonder auch anderen Engelweÿhungen von hiesigen
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so wohl als von främbden, so wohl von Brodt-
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als anderen Ständen eingezogen seÿe worden.
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Vnnd werde diß in alten
Rodlen zuerweißen seÿn.
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3. Wüssten die Waldtleüt wohl, das sie laut
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Briefs
in Archivio Einsidlensi littera L. Numero 10. 10.
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auf dem
Platz ob dem Ochßenbrügglin, weder wenig
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noch vill aufzurichten oder zubauwen haben, als auß
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Gnaden zugeben
Ihrer Fürstlich Gnaden. Seÿe derentwegen
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ia billich, das sie
Recognitionem thuen, vnnd etwas
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Standtsgelt
abrichten.
Sonsten wenn sie
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nichts darumb zahlen wolten, würde dem Gotts-
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Hauß ins künftig nit belieben wollen, das die
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hießige Krämer solten den Frömbden mit den
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Ständen im Weeg stehen, als welche dem Gotts-
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Hauß die Gebühr bezahlen wurden, entgegen
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die Hiesigen nichts, da gleichwohl ein
Waldtmann
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eben so wenig Recht da zubauwen hette, als
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die Frömbden etc. Auf diße Antwort
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Zusatz-Fussnoten__________________________________
Personen
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Ortsnamen
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Glossar
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Latein