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End kommen, daß die Hütten ordenlich können
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aufgemacht werden. Weilen ein iedweder
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gehüttnet, wo ihme befohlen worden, zwar et-
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was weitleüfiger, als sonsten seÿn sollen.
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Mit den Kramläden hatte es schier gleiche Be-
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schafenheit, vnnd wolte iedermann Läden
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vnnd Ständ Haben, vnnd zwar so grosß, das
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die Strasßen gegen den Häußeren endtlich
allig-
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klich vbersezt wurden.
Müesßte derent-
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wegen auch desßenthalben
Pater Statthalter manch-
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mahl auf den Augenschein, vnnd theil die
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Ständ zeigen, iheils den Strasßen Schirm ge-
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ben. Welches mit nit wenigem Vertrusß ge-
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schahe. Ward doch darbÿ des Gottsiauses
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Recht
observiert, das niemand oberhalb des
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Ochßenbrügglis mit einem Zimmer Gewalt
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soll haben, als so vill ein Fürstlich Gottshauß ihme
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vergunte. Nach demme aber alles vber-
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sezt geweßen, gab Pater Statthalter dißere Ant-
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wort, wann ie noch ein Plaz für ein Stand
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oder für ein Laden were, möge einer wohl
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solche aufrichten, das iedoch weder der Strasß
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etwas genommen, noch iemandem darbÿ Vnge-
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legenheit gemacht wurde. Ist also alles
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auß seinem Befelch vnnd Verwilligung ge-
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schehen. Eß halteten beneben
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auch ettliche von
Schweÿtz vnnd
Lachen an,
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daß sie möchten Lebkuechen, Kräpflin, Wachß
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vnnd dergleichen verkaufen. Vber welches
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Pater Statthalter
Ihre Fürstlich Gnaden befragt vmb Befelch,
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Zusatz-Fussnoten__________________________________
Personen
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Ortsnamen
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Glossar
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Latein