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aufzulegen, all dieweilen vor dißem sie wegen
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gleicher Straf von
Schweÿtz in ein gar ernst-
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liche Straf sollen gezogen worden seÿn. Eß seÿe
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heiter vnnd klar, auch
villjährige
Actu zu
-
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erweißen, vnnd vorzulegen, das allhiesige Ampt-
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leüt mit sampt ihren (des Gottshauses) Amptleüten
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die Mezger Ordnungen gemacht, Regel dennen
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vorgeschriben, vnnd dann die Vbertretter ge-
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straft haben. Begehren hiermit, sie bÿ dißem ver-
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bleiben zu lasßen, vnnd zu schirmen, versicherend,
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das sie kein Fräfel einiges Weegs
verthä-
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digen sollen noch verbergen, sonder der Oberkeit weder
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Eingrif noch Hindernusß in ihrem geschehen
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solle noch werde. Eß antworteten
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die Herren Ehren
Deputierte: Freÿlich, es seÿe von
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Seiten Loblichen Ohrts Schweÿtz niemand der Meynung,
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in Alten Bräuchen einigen
Eintrag zu thuen, wann
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nur der Hochen Oberkeit das jenige geschehe, das
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die Fräfel nit verborgen werden. Vnnd solle mann
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mit dem alten Brauch nur versicheret fort-
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fahren. 3. o Es sollen die im dorf
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Illustrissimo nostro Dominis Svitensibus ernstlich
prätendieren, das
xxx ihr Schreiber solle
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Gewalt haben Kauf-Vrkhund etc. Brief auf-
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zusezen, habe auch solches ettlich Mahl gethan,
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gleich wohl vnwüsßend des Gottshaußes
. Wollen
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auch auß vilen Actis ein Recht prätendieren. So habe
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mann aber von Seiten des Gottshaußes theils nichts
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darumb gewüsst, theils auch darwider protestiert
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vnnd geredt; masßen mehrere der gleichen könne
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Zusatz-Fussnoten__________________________________
Ortsnamen
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Glossar
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Latein