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1687
Kundtschaft erwißen worden, daß mit bÿ-
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hilf seiner Magdt, vnnd dreÿer
heÿloßen
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bueben selbige Katz in gesagter
Brunnen-
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stuben vertrenkt vnnd versenkt; beneben
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wider die Geistliche, besonders wider
Patrem Statthalt-
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eren gar spöttliche Wort ausßgestosßen,
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vnnd
geschmält. Wesßwegen er von dem
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Landtsekelmeister von
Schweÿtz als ein frefen-
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licher Mann in ein Straf gezogen, vnnd be-
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namblich vmb ettlich vnnd 30 Cronen gestraft,
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beneben aber soll er im Gottshauß vmb die gar
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spottlich aussgestosßene Wort (deren sonder-
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lich geweßen, das das Gottshauß, oder desßen
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Herr Statthalter
, ihme den Brunnen abstählen
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wie ander Schälm vnnd Dieb vnnd wie ein
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Kätzer) vmb Verzeyhung pitten. Die
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Gelt-Straf hatt er müsßen mit einer
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handtschrift versichern, ob aber er vmb Ver-
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zeÿhung pitten werde, stehet zu erwarten
.
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Denn er hatte vormahlen wegen eines nit
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weniger spöttlichen Worts gegen
Herrn Pfar-
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reren gleichen befelch empfangen, aber nichts
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außgerichtet, sonder ein Aufschub in den an-
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deren gesuecht, vnnd also dißes bis den
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Tag
vnder weegen gelasßen
. Zweifle nit daran,
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daß er in dißer busß eben wie in voriger
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Joannes Ochslin punitur ob Nit weniger ist gebüesst worden Alt Schreiber
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Verba inimiciosa, et alia in te- Johannes Öchslin, nit so wohl vmb seine
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vnzimmliche Wort, als auch andere seine
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Zusatz-Fussnoten__________________________________
Personen
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Ortsnamen
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Glossar
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Latein