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Ratificatio et consensus in
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bringend die
Ratification des neüwlich
Svitensibus affertur ad nos etc.
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gemachten
Tractats wegen etwas Holtzes
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von einem dreÿfachen Landtrath: Welcher
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gesagter Herr Landtschreiber ab Egg xxx
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gesiglet. Gleichwohl nunn dißere Ra-
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tification kreftig geweßen, so war nichts
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destoweniger vnß die Freüwd klein, weilen
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daß vbrige im Sÿhlthal stehende Holtz nit
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Non est ad Satisfactionem
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vnnd hiermit ein Fürstlich Gottshauß
Eÿn-
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sidlen1 bÿ dem noch vbrigen vnnd inskünft-
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ig aufwachßenden Holtz alleweil müsste
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die Gefahr haben, wie bis
dato geschehen,
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vneracht mann von hießiger Seiten ver-
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meint, vor 160 jahren alles wohl er-
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kauft, vnnd durch so vill jahr rüehwige
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Possession versteifet zu haben.
Da
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sonderlich Wir
aniezo solten
1080 Florin par-
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es Gelts ihnen lengst bis in Herpst er-
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legen. Waren also vill, die vermeinten
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