Band 6, S. 104 (jpg. 115)


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Maius.
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erers an Tag, werde es darbÿ sein Verbleiben Haben.
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Komme aber nichts Heiterers, so werde ein vnpar-
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tÿscher Richter sprechen, was recht ist. Einmahl seÿe
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Heiter, wenn iemahl der Büchser oder der Rue-
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stahler zwen eigene Kramläden gehabt, daß
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wenigst der Einte bezahlt seÿe, vnnd hiermit werde
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Augustin Ruestahler die alte Prætension müsßen
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fallen lasßen, gleichwohl er vermeine auß demme
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für sich zu argumentieren, das Er den Brief noch
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bÿ Handen habe, vnnd folgendts noch lebendig seÿe.
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Seitenweilen das einmahla heiter ist, das wenigist der
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einte Laden bezahlt seÿe. Nunn stehe es an demme,
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ob jemahl, oder wenn sein Vatter seelig zwen Läden
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für eigenthumb beßesßen habe. Weil
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nunn aniezo der Bericht von Herrn Probsten zu
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St. Gerold1 zu vernemmen seÿe. (Dergleichen ich
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von Herren Patribus Antonio vnnd Pio in gleichem
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begehren werde) alßb werde ich bis dahin die
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Sach lasßen gestellt seÿn, in desßen aber
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des Gottshaußes Recht bestermasßen vor-
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behalten. Könne also er wohl abreißen,
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vnnd aber damit der Handel ohne Vnkösten zugehe,
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dem Statthalter Käli oder jemand anderem
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Commission oder Befelch vberlasßen, welcher sein
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Persohn rechtlich oder gütlich vorstehe, werde
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hofenlich keiner grosßen Weitläufigkeit
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vonnöthen seÿn etc. Diß ware die Endtliche
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Abred.c Worauf Augustin Ruestahler zu
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Statthalter Käli gekehrt, ihme desßen Bericht
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vnnd Commission geben, weiss aber nit wie weit,
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er aber
__________________________________
  1. a

    Unsichere Lesung.

  2. b

    Unsichere Lesung.

  3. c

    Texteingriff durch Edition: Doppelpunkt durch Punkt ersetzt.

  4. 1

    Die Benediktinerpropstei St. Gerold liegt in der gleichnamigen Gemeinde im Bundesland Vorarlberg (Österreich). Sie wurde um 1220 erstmals erwähnt, obwohl die Gründung der Legende nach um 1000 herum stattgefunden haben soll. Die Propstei untersteht der Abtei Einsiedeln (vgl. Salzgeber 2000). [Bibliografie]



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