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erers an Tag, werde es darbÿ sein Verbleiben Haben.
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Komme aber nichts
Heiterers, so werde ein vnpar-
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tÿscher Richter sprechen, was recht ist. Einmahl seÿe
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Heiter, wenn iemahl der Büchser oder der Rue-
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stahler zwen eigene Kramläden gehabt, daß
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wenigst der Einte bezahlt seÿe, vnnd hiermit werde
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Augustin Ruestahler die alte
Prætension müsßen
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fallen lasßen, gleichwohl er vermeine auß demme
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für sich zu argumentieren, das Er den Brief noch
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bÿ Handen habe, vnnd folgendts noch lebendig seÿe.
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einte Laden bezahlt seÿe. Nunn stehe es an demme,
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ob jemahl, oder wenn sein Vatter seelig zwen Läden
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für eigenthumb beßesßen habe. Weil
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begehren werde) werde ich bis dahin die
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Sach lasßen gestellt seÿn, in desßen aber
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des Gottshaußes Recht bestermasßen vor-
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behalten. Könne also er wohl abreißen,
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vnnd aber damit der Handel ohne Vnkösten zugehe,
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dem Statthalter Käli oder jemand anderem
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Commission oder Befelch vberlasßen, welcher sein
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Persohn rechtlich oder gütlich vorstehe, werde
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hofenlich keiner grosßen Weitläufigkeit
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vonnöthen seÿn etc. Diß ware die Endtliche
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Abred Worauf Augustin Ruestahler zu
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Statthalter Käli gekehrt, ihme desßen Bericht
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vnnd Commission geben, weiss aber nit wie weit,
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