Band 6, S. 663 (jpg. 674)


[663]
1
Appendix
2
verbum factae (wie er glaubwürdig vor-
1688a
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gegeben) wendete er vor, lasße kein
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andere Profession zu, also glaube er,
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daß sein iüngst hier gethane Professio
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invalida geweßen. Man sagte ihme,
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er hab vorhero sein Schuldigkeit gewüsst;
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hette eintweders hier Professionem ipsi-
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met nit thun sollen, oder wann er solche
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thuen wolle, soll er sie auch halten. 2.
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Haben Ihre Fürstlich Gnadenb auß seinem Begehren
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dem Herren Cybo, welchem Cura Collegii de propa-
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ganda fide vbergeben, vmb den Consens
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zugeschriben, vnnd sie zwar kein Ant-
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wort expresse darüber erfolget, die Inter-
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pretatio aber dißes Stillschweigens de communi
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Regula zumachen geweßen, quod qui ta-
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cet consentire videtur. Sie derentwegen
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hiermit daß Band per tacitum consensum
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aufgelöst, vnnd weilen er darüber Pro-
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fessionem gethan Sanctae Religionis Benedictinae
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in hoc sacro loco, werde er selbiger ge-
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mäßlich verhalten, vnnd gehorsamb
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seyn müsßen. Nichts thaten
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diße vnnd andere Motiva, die ihme
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stark vorgewißen worden, vnnd ward er
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in seiner Meÿnung immer vnnd immer
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noch harter. Als nunn
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endtlich Herr Hauptmann Sebastian Reding
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selbsten allhero kommen, haben Ihre Fürstlich
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Gnaden ad tam multas so wohl Herrn Hauptmanns,
32
als
__________________________________
  1. a

    Korrektur durch Autor im Text. Rekonstruiert: "1698" durch "1688" ersetzt.

  2. b

    Ergänzung durch Autor im Text. Rekonstruiert: "Gnaden" eingefügt.



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